WVRG 2020
Gliederung
(1) Die Höchstgrenze für Mutwillensstrafen (§ 35 AVG) beträgt ein Prozent des geschätzten Auftragswertes, höchstens jedoch 20 000 Euro. Bei der Bemessung der Mutwillensstrafe sind die wirtschaftlichen Verhältnisse der Person, über die die Mutwillensstrafe verhängt wird, zu berücksichtigen.
(2) Wer als Auftraggeberin oder Auftraggeber, deren oder dessen Organe nicht gemäß Art. 20 B-VG weisungsgebunden sind, oder als Unternehmerin oder Unternehmer die Auskunftspflicht gemäß § 10 Abs. 1 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 15 000 Euro zu bestrafen. Als Tatort gilt der Sitz des Verwaltungsgerichtes Wien.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden