(1) Parteien und Beteiligte können bei der Vorlage von Unterlagen an das Verwaltungsgericht Wien verlangen, dass bestimmte Unterlagen oder Bestandteile von Unterlagen zum Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen von der Akteneinsicht ausgenommen werden. Auftraggeberinnen und Auftraggeber können dies darüber hinaus aus zwingenden Gründen eines Allgemeininteresses verlangen. Die in Betracht kommenden Unterlagen oder Bestandteile von Unterlagen sind bei ihrer Vorlage zu bezeichnen.
(2) Bei der Gewährung von Akteneinsicht ist insbesondere auf die Vertraulichkeit von Verschlusssachen oder gleichartigen Informationen, die in den von den Parteien übermittelten Unterlagen enthalten sind, sowie auf Sicherheitsinteressen Bedacht zu nehmen.
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