§ 1 Geltungsbereich
In Kraft seit 11. Dezember 2024
Up-to-date
Dieses Landesgesetz regelt die Nachprüfung im Rahmen der Vergabe von öffentlichen Aufträgen, die in den Vollziehungsbereich des Landes Wien fallen (Art. 14b Abs. 2 Z 2 B-VG).
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