§ 21
In Kraft bis 31. Mai 2026
Up-to-date
§ 21 — WVG
Die Bestimmungen des § 6a Abs. 7 zur Ermittlung des Einheitssatzes sind bei Vorliegen einer bundesgesetzlichen Ermächtigung zur Erhebung der Gebühren nicht anzuwenden.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden