§ 9 Rechtsfolgen der Antragstellung
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
Nach Einbringung des Antrages dürfen weitere Volksbegehrenserklärungen nicht mehr beigebracht werden. Die Verpflichtung des Magistrates zur Ausfertigung der Bestätigungen endet mit der Einbringung des Antrages (§ 3).
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