§ 12 Schlußbestimmungen
In Kraft seit 20. April 2016
Up-to-date
(1) Die Jahresfrist (§ 6 Abs. 4) ist in sinngemäßer Anwendung des § 32 Abs. 2 AVG 1991, BGBl. Nr. 51, in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, zu bestimmen.
(2) Die Schriften im Verfahren nach diesem Gesetz unterliegen keiner landesgesetzlich geregelten Verwaltungsabgabe.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden