§ 22
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
Unbefugt für eine bestimmte Volksbefragung hergestellte Stimmzettel können ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören, für verfallen erklärt werden. Vom Eigentümer oder sonst Verfügungsberechtigten wird bei Weitergabe von solchen Stimmzetteln an Dritte unwiderleglich angenommen, daß er erkannt hat, die Überlassung der Stimmzettel werden der Begehung einer mit Verfall bedrohten Verwaltungsübertretung dienen (§ 17 Abs. 1 VStG 1991).
Rückverweise
Keine Verweise gefunden