§ 8a Kontrolle
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
Der Wiener Tourismusverband unterliegt der Kontrolle durch den Stadtrechnungshof der Stadt Wien (§ 73 Wiener Stadtverfassung). Der Stadtrechnungshof ist berechtigt, in Erfüllung seiner Kontrollbefugnisse Überprüfungen vorzunehmen und die angeforderten Unterlagen einzusehen. Der Wiener Tourismusverband ist verpflichtet, alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen vorzulegen und den Stadtrechnungshof bei Wahrnehmung seiner Aufgaben nach Maßgabe der Erfordernisse zu unterstützen. Die dem Stadtrechnungshof nach anderen gesetzlichen Bestimmungen zustehenden Befugnisse bleiben davon unberührt.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden