§ 21 Zuständigkeit
In Kraft seit 01. Januar 2014
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§ 21 Zuständigkeit — WTFG
Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben (§§ 11 bis 16) mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
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