§ 12 Bemessungsgrundlage der Ortstaxe
In Kraft bis 30. Juni 2026
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§ 12 Bemessungsgrundlage der Ortstaxe — WTFG
(1) Bemessungsgrundlage ist das Entgelt für den Aufenthalt im Sinne des § 11.
(2) Zur Bemessungsgrundlage gehören nicht:
a) die Umsatzsteuer;
b) das Entgelt für das Frühstück im ortsüblichen Ausmaß;
c) ein Pauschalabzug von 11% des um die Abzüge gemäß lit. a und b verminderten Entgelts für den Aufenthalt im Sinne des § 11 als Äquivalent für allfällige Internationalisierungsmaßnahmen.
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