§ 11 Gegenstand der Ortstaxe — WTFG
(1) Alle Gäste, das sind Urlauber und Urlauberinnen, Geschäftsreisende und sonstige Personen, die im Gebiet der Stadt Wien in einer Unterkunft gegen Entgelt Aufenthalt nehmen, haben die Ortstaxe zu entrichten. Die Abgabepflicht besteht unabhängig davon, ob das Entgelt vom Gast selbst oder durch Dritte für diesen entrichtet wird.
(2) Im Sinne dieses Gesetzes sind:
1. Unterkünfte: Beherbergungsbetriebe und sonstige Unterkünfte.
2. Beherbergungsbetriebe: Einrichtungen, die Gästen in Zimmern oder anderen Beherbergungseinheiten Unterkunft anbieten und unter Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers bzw. der Unterkunftgeberin oder seines bzw. ihres Beauftragten stehen.
3. Sonstige Unterkünfte: insbesondere Räume, die zum Wohnen, Schlafen bzw. sonstigen Aufenthalt benützt werden können, oder eine baulich in sich abgeschlossene Gruppe von solchen Räumen sowie Camping-, Wohnwagen-, Mobilheimplätze u. dgl.
(3) Minderjährige, die sich in Wien zum Schulbesuch oder zur Berufsausbildung oder in Jugendherbergen aufhalten, Studierende an Wiener Hoch- und Fachschulen und Personen, die länger als drei Monate ununterbrochen Aufenthalt nehmen, sind von der Entrichtung der Ortstaxe befreit. Personen, die eine Ausnahme von der Steuerpflicht geltend machen, haben die dafür maßgeblichen Umstände nachzuweisen.
§ 12 WTFG · WTFG · Wiener Tourismusförderungsgesetz
§ 12 Bemessungsgrundlage der Ortstaxe
…1) Bemessungsgrundlage ist das Entgelt für den Aufenthalt im Sinne des § 11. (2) Zur Bemessungsgrundlage gehören nicht: a) die Umsatzsteuer; b) das Entgelt für das Frühstück im ortsüblichen Ausmaß; c) ein Pauschalabzug von 11% des um die…
§ 14 Steuersatz der Ortstaxe
…Die Ortstaxe beträgt je Aufenthalt im Sinne des § 11 3,2 vH der Bemessungsgrundlage (§ 12).…
§ 13 Einreichung der Abgabenerklärung und Entrichtung der Ortstaxe
…1) Die Inhaber und Inhaberinnen der im § 11 genannten Unterkünfte haben die Ortstaxe von den Gästen einzuheben und bis zum 15. des dem entgeltlichen Aufenthalt nächst folgenden Monates beim Magistrat zu entrichten sowie…
§ 15 Anzeigepflicht
…1) Die Inhaber und Inhaberinnen der im § 11 genannten Unterkünfte haben die Führung jeder derartigen Unterkunft (Unterkunftseinheiten) unter Bekanntgabe der jeweiligen Adressen innerhalb von zwei Wochen nach Entstehung der Abgabenpflicht (§ 11…
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