§ 9 Abgabenbefreiung
In Kraft seit 23. Oktober 2010
Up-to-date
§ 9 Abgabenbefreiung — WTBG
Alle Amtshandlungen und schriftlichen Ausfertigungen in den Angelegenheiten dieses Gesetzes sind von den landesrechtlichen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit.
§ 304 VAG 2016 · VAG 2016 · Versicherungsaufsichtsgesetz 2016
§ 304 Bestellung und Befugnisse
…im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat bestellt werden, 1. bei denen die besondere Vertrauenswürdigkeit und die geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse im Sinne von § 9 und § 10 WTBG vorliegen, 2. die weder einem Organ des Versicherungsunternehmens angehören noch Angestellte dieses Unternehmens sind und auch sonst nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis zu diesem stehen, 3…
Rückverweise