(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu EUR 2.100,-- zu bestrafen, wer
1. Tagesbetreuung ohne Bewilligung anbietet oder ausübt,
2. die Vermittlung zur unbefugten Tagesbetreuung anbietet oder ausübt,
3. den die Aufsicht gemäß § 7 ausübenden Organen des Magistrates den Zutritt zu den Räumen der Tagesbetreuung verwehrt, die notwendigen Auskünfte verweigert oder Ermittlungen behindert,
4. in einer Kindergruppe nicht entsprechend ausgebildetes Betreuungspersonal verwendet,
5. die zulässige Höchstzahl der Tageskinder überschreitet,
6. Tagesbetreuung in nicht bewilligten Räumlichkeiten anbietet oder ausübt,
7. gegen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen gemäß § 3 Abs. 4 verstößt,
8. den ihm auferlegten Anzeige- und Meldepflichten nicht rechtzeitig nachkommt,
9. als Rechtsträgerin oder Rechtsträger den ihr/ihm nach § 1b auferlegten Verpflichtungen nicht nachkommt,
10. die Lehrgänge für die Ausbildung von Kindergruppenbetreuungspersonen oder Tagesmüttern/-vätern nicht gemäß der bescheidmäßig bewilligten Form anbietet.
(2) Der Versuch ist strafbar.
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