(1) Zur Sicherstellung einer bedarfsorientierten Förderung von Kindergruppen und Tagesmüttern/-vätern ist der Magistrat ermächtigt, die im Zuge eines Bewilligungsverfahrens oder im Zuge der Aufsicht (§ 7 Abs. 1) ermittelten erforderlichen Daten der im Magistrat zuständigen Stelle für die Abwicklung und Kontrolle von Förderungen zu übermitteln.
(2) Der Magistrat ist ermächtigt, zum Zweck der Prüfung, Zuerkennung, Auszahlung und Kontrolle von Förderungen folgende Daten der obsorgeberechtigten Personen der für einen Platz in einer Kindergruppe oder bei einer Tagesmutter/einem Tagesvater angemeldeten Kinder zu verarbeiten:
1. Vor- und Familienname,
2. Geburtsdatum,
3. Familien- oder Personenstand,
4. Hauptwohnsitz,
5. Geschlecht,
6. akademischer Grad,
7. Daten über Einkommensverhältnisse,
8. Erwerbstätigkeit (ja/nein),
9. Verhältnisart zum Kind (Elternteil oder sonstige obsorgeberechtigte Person),
10. Angabe, ob alleinerziehend,
11. Kontaktdaten (insbesondere Adresse, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Faxnummern),
12. Kontodaten (Kontoinhaber/Kontoinhaberin, BIC, IBAN).
(3) Der Magistrat ist ermächtigt, zum Zweck der Prüfung, Zuerkennung, Auszahlung und Kontrolle von Förderungen folgende Daten der für einen Platz in einer Kindergruppe oder bei einer Tagesmutter/einem Tagesvater angemeldeten Kinder zu verarbeiten:
1. Vor- und Familienname,
2. Geburtsdatum,
3. aktueller Hauptwohnsitz,
4. Geschlecht,
5. Nummer des Kunden/der Kundin,
6. Gruppen- und Besuchsart,
7. Daten zu Sprache und Sprachstand,
8. gewünschtes Eintrittsdatum, Eintrittsdatum, Austrittsdatum,
9. besuchte elementare Bildungseinrichtung.
(4) Der Magistrat ist ermächtigt, zum Zweck der Prüfung, Zuerkennung, Auszahlung und Kontrolle von Förderungen folgende Daten der Rechtsträgerin oder des Rechtsträgers oder deren/dessen Organe sowie der Tagesmütter/der Tagesväter zu verarbeiten:
1. Vor- und Familienname,
2. Geburtsdatum,
3. Staatsangehörigkeit,
4. Geburtsort,
5. Wohnsitz,
6. Kontaktdaten,
7. Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses,
8. Funktion,
9. Vertretungsbefugnis.
(5) Die Rechtsträgerin oder der Rechtsträger einer Kindergruppe sowie Tagesmütter/-väter sind verpflichtet, auf Verlangen des Magistrats jene Daten, welche die Statistik Austria zur Erstellung der jährlichen Statistik über Kinderbetreuungseinrichtungen benötigt, zu übermitteln. Der Magistrat ist ermächtigt, diese Daten zu diesem Zweck zu verarbeiten und an die Statistik Austria zur Erstellung der Statistik über Kinderbetreuungseinrichtungen zu übermitteln.
(6) Wenn dies aus Gründen der Zweckmäßigkeit erforderlich ist, kann die Landesregierung mit Verordnung besondere Übermittlungsformen zum Zwecke der elektronischen Datenerfassung und übermittlung festlegen.
(7) Sofern die Erziehungsberechtigten ihrer Verpflichtung zur Vorlage der Unterlagen zur Sprachstandsfeststellung und erfolgten Sprachförderung gem. § 6 Abs. 1a Schulpflichtgesetz 1985 idF BGBl. I Nr. 101/2018 nicht nachkommen, ist die Rechtsträgerin oder der Rechtsträger der Kindergruppe auf Anfrage der Primarschule zum Zweck der frühzeitigen Organisation und Bereitstellung von treffsicheren Fördermaßnahmen ermächtigt und verpflichtet, die entsprechenden Daten des Kindes zur Sprachstandsfeststellung und erfolgten Sprachförderung zu übermitteln.
Die Rechtsträgerin oder der Rechtsträger der Kindergruppe ist ermächtigt zu dem genannten Zweck folgende personenbezogene Daten, die sich auf die angemeldeten Kinder beziehen, zu verarbeiten:
1. Vor- und Familienname,
2. Geschlecht,
3. Staatsangehörigkeit,
4. Geburtsdatum,
5. Erstsprache des Kindes,
6. spezifischer Sprachförderbedarf,
7. besuchte elementare Bildungseinrichtung,
8. Ein- und Austrittsdatum,
9. Anwesenheitszeiten,
10. Umfang der Betreuungszeiten,
11. Vor- und Familiennamen der Erziehungsberechtigten,
12. Kontaktdaten der Erziehungsberechtigten.
(8) Der Magistrat ist ermächtigt, die für die Vollziehung von Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG über die Elementarpädagogik notwendigen, personenbezogenen Daten zu diesem Zweck zu verarbeiten und diese an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu übermitteln.
(9) Der Magistrat ist ermächtigt, zum Zwecke der bestmöglichen Bildung und Teilhabe von Kindern mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen im Sinne des § 6a (Inklusion) folgende Daten der betroffenen Kinder zu verarbeiten:
1. Vor- und Familienname,
2. Geburtsdatum,
3. Geschlecht,
4. Unterlagen zum Nachweis einer Diagnose nach ICD 10 oder ICD 11 (insbesondere Arztbriefe, klinisch-psychologische Befunde und Patientenbriefe),
5. Unterlagen zur Darlegung eines erhöhten Betreuungsbedarfs.
Diese Daten sind bis zum 31. Dezember jenes Jahres, in dem das betroffene Kind das siebte Lebensjahr vollendet hat, aufzubewahren und danach zu löschen.
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