(1) Jede Form der Tagesbetreuung unterliegt der Aufsicht des Magistrates. Die Aufsichtstätigkeit erstreckt sich dabei auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnung und hat mindestens einmal jährlich zu erfolgen.
(2) Tagesmütter/-väter und die Rechtsträger von Kindergruppen haben den mit der Aufsicht betrauten Organen des Magistrates den Zutritt zu Räumen, die mittelbar oder unmittelbar der Tagesbetreuung dienen, den Kontakt zu den Tageskindern und die Vornahme von Ermittlungen im erforderlichen Ausmaß zu ermöglichen sowie die notwendigen Auskünfte zu erteilen.
(3) Die Kontrolle der Zuerkennung und Abwicklung von Förderungen im Zusammenhang mit der Tagesbetreuung ist Aufgabe des Magistrats.
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