(1) Die Bewilligung ist vom Magistrat zu widerrufen, wenn
1. Mängel festgestellt werden, die eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der Tageskinder darstellen, sofern diese Mängel nicht unverzüglich behoben werden,
2. die gesetzlichen oder in der Verordnung nach § 5 vorgesehenen Voraussetzungen für die Betreuung von Tageskindern nicht mehr gegeben sind, sofern diese Mängel nicht binnen einer vom Magistrat festzusetzenden angemessenen Frist behoben werden,
3. die pädagogische Bildungsarbeit nicht entsprechend § 1a und § 1c erfolgt, sofern dieser Mangel nicht binnen einer vom Magistrat festzusetzenden angemessenen Frist behoben wird,
4. gegen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen verstoßen wird,
5. die Tagesbetreuung während der letzten sechs Monate nicht ausgeübt wurde, oder
6. ein Insolvenzverfahren über die Rechtsträgerin oder den Rechtsträger einer Kindergruppe eröffnet wird oder mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet wird.
(2) Beschwerden gegen Bescheide, mit denen die Bewilligung für das Anbieten oder Ausüben der Tagesbetreuung gemäß Abs. 1 Z 1 oder Z 6 widerrufen wurde, kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
(3) Wird die Bewilligung einer Kindergruppe gemäß Abs. 1 widerrufen, kann von der in der Verordnung nach § 5 festgelegten Höchstzahl von Kindern in einer anderen Kindergruppe vorübergehend abgesehen werden, wenn dies zur Sicherstellung der weiteren Betreuung der Kinder notwendig ist und die pädagogische Bildungsarbeit entsprechend § 1a und § 1c gewährleistet wird. Eine Überschreitung der Höchstzahl der betreuten Kinder ist von der Rechtsträgerin oder dem Rechtsträger einer Kindergruppe dem Magistrat unverzüglich anzuzeigen. Liegen die Voraussetzungen für eine Überschreitung nicht vor, hat die Behörde dies mit Bescheid festzustellen.
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