(1) Kindergruppen und Tagesmütter/-väter haben im Rahmen ihrer Aufgaben zur Umsetzung des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993 idF BGBl. III Nr. 107/2022 (UN-Kinderrechtskonvention), beizutragen.
(2) Kindergruppen haben durch ein die geltenden fachlichen Standards berücksichtigendes Kinderschutzkonzept transparent darzulegen, wie die betreuten Kinder vor Gewalt geschützt werden. Das Konzept muss jedenfalls Folgendes beinhalten:
1. Risikoanalyse,
2. Verhaltenskodex,
3. Krisenleitfaden zum Umgang mit Beschwerden und Verdachtsfällen sowie
4. Plan zur Umsetzung und Implementierung.
(3) Jede Trägerin/jeder Träger einer Kindergruppe hat zur Sicherstellung der Umsetzung des Kinderschutzkonzeptes mindestens eine Kinderschutzbeauftragte/einen Kinderschutzbeauftragten zu bestellen. Kinderschutzbeauftragte haben
1. im ersten Jahr ihrer Bestellung eine Fortbildung im Ausmaß von mindestens 10 Unterrichtseinheiten und
2. ab dem folgenden Kalenderjahr jährlich eine Fortbildung im Ausmaß von mindestens 4 Unterrichtseinheiten
zum Thema Kinderschutz und Kinderrechte zu absolvieren.
(4) Tagesmütter/-väter haben durch die Erstellung und Umsetzung eines Krisenleitfadens zum Umgang mit Beschwerden und Verdachtsfällen sicherzustellen, dass die betreuten Kinder vor Gewalt geschützt werden.
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