(1) Die Erziehungsberechtigten haben Anspruch auf eine transparente Darlegung des pädagogischen Konzeptes und des Kinderschutzkonzeptes der Kindergruppe.
(2) Die Erziehungsberechtigten haben Anspruch auf regelmäßige Informationen über den Stand des Bildungs- und Entwicklungsprozesses des Kindes. Dazu ist mindestens einmal im Jahr ein Gespräch mit einer fachlich ausgebildeten Betreuungsperson der Kindergruppe anzubieten. Von der Rechtsträgerin oder dem Rechtsträger sind hierfür die notwendigen zeitlichen Ressourcen zu gewährleisten. Die Erziehungsberechtigten sind mit geeigneten Mitteln anzuhalten, daran teilzunehmen, um einen Austausch über den Bildungs- und Entwicklungsprozess des Kindes zu ermöglichen. Der Bildungs- und Entwicklungsprozess des Kindes ist in geeigneter Form zu dokumentieren.
(3) Über die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind die Erziehungsberechtigten von der Rechtsträgerin oder dem Rechtsträger der Kindergruppe in geeigneter Form zu informieren.
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