§ 7 Rechtsanspruch
In Kraft seit 01. Januar 2014
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§ 7 Rechtsanspruch — WSHG
Auf die Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes hat der Hilfesuchende einen Rechtsanspruch.
Auf die Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes hat der Hilfesuchende einen Rechtsanspruch.
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