§ 5 Befähigung zur Selbsthilfe
In Kraft seit 01. Januar 2014
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WSHG
Gliederung
1. ABSCHNITT - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Aufgaben und Leistungen der Sozialhilfe
§ 5 Befähigung zur Selbsthilfe
Die Maßnahmen der Sozialhilfe sind so zu wählen, daß sie den Hilfesuchenden soweit wie möglich befähigen, von der Hilfe unabhängig zu werden oder zumindest zur Beseitigung seiner Notlage beizutragen.
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