§ 5 Befähigung zur Selbsthilfe
In Kraft seit 01. Januar 2014
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Die Maßnahmen der Sozialhilfe sind so zu wählen, daß sie den Hilfesuchenden soweit wie möglich befähigen, von der Hilfe unabhängig zu werden oder zumindest zur Beseitigung seiner Notlage beizutragen.
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