§ 45 Unberührt bleibende Vorschriften
In Kraft seit 01. Januar 2014
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WSHG
Gliederung
8. ABSCHNITT - ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN Rechtsnachfolge nach dem Landes- und Bezirksfürsorgeverband Wien
§ 45 Unberührt bleibende Vorschriften
Durch dieses Gesetz werden die Vorschriften des Blindenbeihilfengesetzes, des Behindertengesetzes und des Jugendwohlfahrtsgesetzes nicht berührt.
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