§ 43 Befreiung von Verwaltungsabgaben
In Kraft seit 01. Januar 2014
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Alle Amtshandlungen, Eingaben, Vollmachten, Urkunden über Rechtsgeschäfte und Zeugnisse in Angelegenheiten dieses Landesgesetzes sind von den durch Landesgesetz vorgesehenen Verwaltungsabgaben befreit.
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