§ 40 Verhältnis zur freien Wohlfahrtspflege
In Kraft seit 01. Januar 2014
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WSHG
Gliederung
7. ABSCHNITT - ORGANISATION UND ZUSTÄNDIGKEIT Sozialhilfeträger
§ 40 Verhältnis zur freien Wohlfahrtspflege
Die Träger der freien Wohlfahrtspflege können nach Maßgabe ihrer Satzungen von den Sozialhilfeträgern nach § 34 zur Mitarbeit in der Sozialhilfe eingeladen werden.
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