§ 33 Verbot der Übertragung, Pfändung und Verpfändung von Leistungsansprüchen
In Kraft seit 01. Januar 2014
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WSHG
Gliederung
6. ABSCHNITT - ERSATZ VON LEISTUNGEN ZUR SICHERUNG DES LEBENSBEDARFES
§ 33 Verbot der Übertragung, Pfändung und Verpfändung von Leistungsansprüchen
Ansprüche auf Leistungen der Sozialhilfe können weder übertragen noch gepfändet oder verpfändet werden.
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