§ 28 Ersatz durch die Träger der Sozialversicherung
In Kraft seit 01. Januar 2014
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WSHG
Gliederung
6. ABSCHNITT - ERSATZ VON LEISTUNGEN ZUR SICHERUNG DES LEBENSBEDARFES
§ 28 Ersatz durch die Träger der Sozialversicherung
Für die Ersatzansprüche gegen die Träger der Sozialversicherung gelten die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen über die Beziehungen der Versicherungsträger zu den Sozialhilfeträgern einschließlich der darauf Bezug nehmenden Verfahrensvorschriften.
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