§ 27 Ersatz durch Dritte
In Kraft seit 01. Januar 2014
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Hat der Empfänger der Hilfe Rechtsansprüche zur Deckung des Lebensbedarfes gegen einen Dritten, so gehen diese Ansprüche auf die Dauer der Hilfeleistung bis zur Höhe der aufgewendeten Kosten auf den nach § 34 zuständigen Sozialhilfeträger über, sobald dieser dem Dritten hievon schriftlich Anzeige erstattet hat. Ersatzansprüche nach den Bestimmungen des Zivilrechts bleiben davon unberührt.
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