§ 24 Strafbarkeit
In Kraft seit 01. Januar 2014
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§ 24 Strafbarkeit — WSHG
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer
1. die im § 23 Abs. 2 festgelegte Anzeigepflicht verletzt,
2. einen Mangel trotz eines rechtskräftigen Auftrages nach § 23 Abs. 3 nicht behebt,
3. entgegen den Bestimmungen des § 23 Abs. 4 den Organen der Aufsichtsbehörde den Zutritt verwehrt, oder
4. eine Einrichtung nach §§ 14, 22b und 22c trotz rechtskräftiger Untersagung gemäß § 23 Abs. 5 weiter betreibt.
(2) Die Verwaltungsübertretungen sind unbeschadet einer etwaigen strafgerichtlichen Verfolgung vom Magistrat mit Geldstrafe bis zu 2 100 Euro zu bestrafen.