§ 22c Betreute Wohngemeinschaften
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
Betreute Wohngemeinschaften im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen für Personen, die aus physischen oder psychischen Gründen auch mit ambulanter Pflege nicht mehr alleine wohnen können oder wollen und ambulanter Betreuung oder Pflege, jedoch keiner ständigen stationären Pflege, bedürfen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden