§ 22c Betreute Wohngemeinschaften
In Kraft seit 01. Januar 2014
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WSHG
Gliederung
4. ABSCHNITT - SOZIALE DIENSTE Arten der sozialen Dienste
§ 22c Betreute Wohngemeinschaften
Betreute Wohngemeinschaften im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen für Personen, die aus physischen oder psychischen Gründen auch mit ambulanter Pflege nicht mehr alleine wohnen können oder wollen und ambulanter Betreuung oder Pflege, jedoch keiner ständigen stationären Pflege, bedürfen.
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