§ 22b Tageszentren
In Kraft seit 01. Januar 2014
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WSHG
Gliederung
4. ABSCHNITT - SOZIALE DIENSTE Arten der sozialen Dienste
§ 22b Tageszentren
Tageszentren im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen für Personen mit Pflegebedarf, die zu ihrer Orientierung und Selbstbestimmung eines strukturierten Tagesablaufes mit beschäftigungstherapeutischen und rehabilitativen Angeboten bedürfen und ambulante Pflege benötigen.
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