§ 18 Erziehung und Erwerbsbefähigung
In Kraft seit 01. Januar 2014
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(1) Die Hilfe zur Erziehung umfaßt alle Maßnahmen, die notwendig sind, um einem Minderjährigen die nach seiner Persönlichkeit erforderliche Erziehung sowie die seinen Fähigkeiten und Neigungen entsprechende Berufsausbildung zu sichern.
(2) Die Hilfe zur Erwerbsbefähigung umfaßt alle Leistungen, die zur Eingliederung des Hilfesuchenden in das Erwerbsleben notwendig sind.
(3) Die Hilfe zur Erziehung und Erwerbsbefähigung hat auch den Besuch einer höheren Schule zu ermöglichen, wenn das nach den Fähigkeiten und Leistungen des Hilfesuchenden gerechtfertigt ist.
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