§ 12 Lebensunterhalt
In Kraft seit 01. Januar 2014
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WSHG
Gliederung
2. ABSCHNITT - HILFE ZUR SICHERUNG DES LEBENSBEDARFES Anspruch
§ 12 Lebensunterhalt
Der Lebensunterhalt umfaßt insbesondere Unterkunft, Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Beheizung, Beleuchtung, Kochfeuerung und andere persönliche Bedürfnisse. Zu den persönlichen Bedürfnissen gehört auch die Pflege der Beziehungen zur Umwelt und die Teilnahme am kulturellen Leben in angemessenem Ausmaß.
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