§ 11 Lebensbedarf
In Kraft seit 01. Januar 2014
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(1) Zum Lebensbedarf gehören
1. Lebensunterhalt,
2. Pflege,
3. Krankenhilfe,
4. Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen,
5. Hilfe zur Erziehung und Erwerbsbefähigung.
(2) Der Lebensbedarf kann in Form von Geldleistungen, Sachleistungen oder persönlicher Hilfe gesichert werden.
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