§ 1 Aufgaben und Leistungen der Sozialhilfe
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
§ 1 Aufgaben und Leistungen der Sozialhilfe — WSHG
(1) Die Sozialhilfe hat jenen Menschen die Führung eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen.
(2) Die Sozialhilfe umfaßt die Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes, die Hilfe in besonderen Lebenslagen und die sozialen Dienste.