(1) Der Magistrat der Stadt Wien einschließlich der Unternehmung „Stadt Wien – Wiener Wohnen“ und die im Rahmen der Zusammenarbeit befassten Stellen gemäß § 3 sind ausschließlich zu den in § 1 genannten Zielen zur Verarbeitung sowie nach Maßgabe des § 3 zur Übermittlung folgender personenbezogenen Daten der Mieterinnen und Mieter, Mitbewohnerinnen und -bewohner berechtigt, soweit dies zur Erreichung der Ziele unerlässlich ist:
1. Familienname, Vorname und Titel,
2. Geschlecht,
3. Geburtsdatum,
4. Geburtsort und Geburtsland,
5. Familienstand oder Personenstand,
6. Adressen und Kommunikationsdaten,
7. Familienname, Vorname, Titel, Geburtsdatum von vertretungsbefugten Personen, insbesondere von Sachwalterinnen und Sachwaltern,
8. Mietvertrag und Vertragsgrundlage, insbesondere Daten zur Art der Zuweisung der Wohnung, zum Beginn des Mietverhältnisses, zur Wohnungsart (Ausstattung), Wohnungsgröße und Höhe der Miete,
9. Rückstände und Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit Mietverhältnissen,
10. Daten über den Gesundheitszustand, soweit dieser mit der Problemlage im Einzelfall in einem unerlässlichen Zusammenhang steht,
12. Daten über Einkommensverhältnisse und Sozialleistungen, insbesondere Mindestsicherung, Pflegegeld und Förderungen des Fonds Soziales Wien und
13. Daten zur Beurteilung der konkreten Problemlage im Zusammenhang mit dem Bereich Wohnen.
(2) Der Magistrat der Stadt Wien einschließlich der Unternehmung „Stadt Wien – Wiener Wohnen“ und die im Rahmen der Zusammenarbeit befassten Stellen gemäß § 3 haben Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 Datenschutzgesetz – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2017, sicherstellen. Dabei ist insbesondere durch Aufgabenverteilungen und Zugriffsberechtigungen zu gewährleisten, dass die nach § 3 von anderen Stellen übermittelten personenbezogenen Daten nur den mit den Aufgaben nach diesem Landesgesetz betrauten Personen zur Verfügung stehen.
(3) Die personenbezogenen Daten gemäß Abs. 1 sind jedenfalls zehn Jahre nach der letzten Intervention im Sinne des § 2 zu löschen.
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