§ 17 Strafbestimmungen
In Kraft seit 05. April 2017
Up-to-date
Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen ist, begeht,
1. wer trotz Untersagung der Ausübung des Sozialbetreuungsberufes unter Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung gemäß § 3 Abs. 7 einen Sozialbetreuungsberuf unter Führung einer Berufsbezeichnung gemäß § 2 ausübt bzw. eine Berufsbezeichnung gemäß § 2 führt, oder
2. wer dem Magistrat die gemäß § 3 Abs. 8 eingezogenen Qualifikationsnachweise oder Bescheide über die Erteilung der Berufsberechtigung und Berechtigung zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung nicht ausfolgt, oder
3. wer den in §§ 5, 6 oder 13 enthaltenen Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt.
(2) Der Versuch ist strafbar.
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