(1) Rechtsansprüche gegen Dritte sind geltend zu machen, soweit sie sich auf Geldleistungen beziehen, die zum Haushaltseinkommen zählen.
(2) Werden Rechtsansprüche gemäß Abs. 1 nicht geltend gemacht und nachhaltig behördlich oder gerichtlich verfolgt, so ist der Antrag mit Ausnahme der in § 7 Abs. 4 bis 6 angeführten Fälle abzuweisen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht glaubhaft macht oder bescheinigt, dass die Geltendmachung und Verfolgung offenbar aussichtslos, unzumutbar oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbunden ist.
WrWbG · Wiener Wohnbeihilfegesetz
§ 9 Mitwirkungspflichten
…Mitwirkungspflichten § 9. (1) Rechtsansprüche gegen Dritte sind geltend zu machen, soweit sie sich auf Geldleistungen beziehen, die zum Haushaltseinkommen zählen. (2) Werden Rechtsansprüche gemäß Abs. 1…
§ 8 Höhe der Wohnbeihilfe und Einschränkung der Verfügungsgewalt
…nicht zu gewähren. (3) Die Wohnbeihilfe vermindert sich um anderweitige Zuschüsse, die zur Minderung der Wohnungsaufwandsbelastung gewährt werden. Insbesondere ist eine Mietbeihilfe gemäß § 9 Wiener Mindestsicherungsgesetz auf die zu gewährende Wohnbeihilfe anzurechnen, sofern für diese Leistungen ein aufrechter rechtskräftiger Bescheid vorliegt, der vor dem 1. März 2024 erlassen…
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