§ 8 Höhe der Wohnbeihilfe und Einschränkung der Verfügungsgewalt
§ 8 Höhe der Wohnbeihilfe und Einschränkung der Verfügungsgewalt — WrWbG
(1) Wohnbeihilfe wird in dem Ausmaß, in dem der anrechenbare monatliche Wohnungsaufwand den zumutbaren monatlichen Wohnungsaufwand übersteigt, gewährt. Der Wohnbeihilfegewährung ist mit Ausnahme der in § 6 Abs. 1 dritter Satz aufgezeigten Wohnverhältnisse immer die tatsächliche Wohnnutzfläche zugrunde zu legen. Bei Wohnungen, deren Nutzfläche mit Ausnahme der in § 6 Abs. 1 zweiter Satz aufgezeigten Wohnverhältnissen die in § 6 Abs. 1 genannten Grenzwerte für die angemessene Wohnnutzfläche übersteigt, ist nur der tatsächliche monatliche Wohnungsaufwand für die angemessene Wohnnutzfläche anrechenbar.
(2) Wohnbeihilfe, die eine Höhe von fünf Euro pro Monat nicht übersteigt, ist nicht zu gewähren.
(3) Die Wohnbeihilfe vermindert sich um anderweitige Zuschüsse, die zur Minderung der Wohnungsaufwandsbelastung gewährt werden. Insbesondere ist eine Mietbeihilfe gemäß § 9 Wiener Mindestsicherungsgesetz auf die zu gewährende Wohnbeihilfe anzurechnen, sofern für diese Leistungen ein aufrechter rechtskräftiger Bescheid vorliegt, der vor dem 1. März 2024 erlassen wurde und der Leistungen für den Zeitraum nach dem 29. Februar 2024 betrifft.
(4) Zuschüsse und sonstige Unterstützungsleistungen, die von Gebietskörperschaften oder von der Vermieterin bzw. dem Vermieter einer Mieterin bzw. einem Mieter als Ausgleich für die inflationsbedingten Mehrausgaben gewährt werden, mindern die Wohnbeihilfe jedoch nicht.
(5) Über den Anspruch auf Wohnbeihilfe kann weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf irgendeine andere Weise unter Lebenden verfügt werden. Dieser Anspruch kann auch nicht von Dritten in Exekution gezogen werden.