(1) Zum Haushaltseinkommen zählen alle Einkünfte der im Haushalt lebenden Personen nach Abzug des zur Erzielung dieser Einkünfte notwendigen Aufwandes, insbesondere der Einkommensteuer und der Sozialversicherungsbeiträge. Zu den Einkünften zählen insbesondere auch Lehrlingseinkommen und Ausbildungsbeihilfen, das Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe oder an deren Stelle tretende Ersatzleistungen, das Kinderbetreuungsgeld, das Wochengeld und vergleichbare Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung sowie gesetzliche Unterhaltszahlungen, die von nicht haushaltszugehörigen Personen an haushaltszugehörige Personen geleistet werden.
(2) Nicht zum Haushaltseinkommen zählen:
1. pflegebezogene Geldleistungen und Geldleistungen zum Ausgleich behinderungsbedingter Mehraufwendungen, wie insbesondere Pflegegeld, Förderung der 24-Stunden-Betreuung, Pflege- oder Blindenzulage, Pflege- oder Blindenbeihilfe, Schmerzengeld;
2. Familienbeihilfen;
3. Sonderzahlungen im Rahmen eines Erwerbseinkommens oder im Rahmen eines Pensionsbezuges;
4. Leistungen nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz;
5. Heizkostenzuschüsse, die aus öffentlichen Mitteln gewährt werden sowie Zuschüsse und sonstige Unterstützungsleistungen, die von Gebietskörperschaften an Mieterinnen oder Mieter zur Deckung eines Sonderbedarfs als Ausgleich für die inflationsbedingten Mehrausgaben (Teuerung) gewährt werden.
(3) Für die Berechnung der Wohnbeihilfe ist das im Monat der Antragstellung zu erwartende Haushaltseinkommen gemäß Abs. 1 der Antragstellerin oder des Antragstellers und der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen heranzuziehen.
(4) Der zumutbare Wohnungsaufwand ist wie folgt zu ermitteln:
Ein Betrag in Höhe von 75 vH des nach § 8 Abs. 2 Z 1 Wiener Mindestsicherungsgesetz festgelegten Mindeststandards ist jedenfalls anrechnungsfrei. Für die zweite Person in einem Haushalt erhöht sich dieser Betrag um 37,5 vH des nach § 8 Abs. 2 Z 1 Wiener Mindestsicherungsgesetz festgelegten Mindeststandards und für jede weitere Person um weitere 27 vH des nach § 8 Abs. 2 Z 1 Wiener Mindestsicherungsgesetz festgelegten Mindeststandards. Das die vorstehenden Beträge (Nullzumutbarkeitsgrenze) übersteigende monatliche Haushaltseinkommen wird in Zumutbarkeitsstufen unterteilt, wobei in der
1. Zumutbarkeitsstufe 50,0%
2. Zumutbarkeitsstufe 70,0%
3. Zumutbarkeitsstufe 90,0%
4. Zumutbarkeitsstufe 100,0%
des monatlichen Haushaltseinkommens in der jeweiligen Zumutbarkeitsstufe zur Bestreitung des Wohnungsaufwandes zumutbar sind. Die 1. bis 3. Zumutbarkeitsstufe beträgt jeweils 250 Euro, die 4. Zumutbarkeitsstufe erfasst alle darüber hinausgehenden Beträge.
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