(1) Zum Haushaltseinkommen zählen alle Einkünfte der Haushaltsgemeinschaft nach Abzug des zur Erzielung dieser Einkünfte notwendigen Aufwandes, insbesondere der Einkommensteuer und der Sozialversicherungsbeiträge. Zu den Einkünften zählen insbesondere auch Lehrlingseinkommen und Ausbildungsbeihilfen, das Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe oder an deren Stelle tretende Ersatzleistungen, das Kinderbetreuungsgeld, das Wochengeld und vergleichbare Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung sowie Unterhaltszahlungen, die von nicht haushaltszugehörigen Personen an Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft geleistet werden.
(2) Folgende Einkünfte sind nicht zum Haushaltseinkommen zu zählen:
1. Leistungen nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz;
2. Sonderzahlungen im Rahmen eines Erwerbseinkommens oder im Rahmen eines Pensionsbezuges;
3. die gemäß § 10 Abs. 6 Wiener Mindestsicherungsgesetz von der Anrechnung ausgenommenen Einkünfte mit Ausnahme der Leistungen nach § 10 Abs. 6 Z 4 Wiener Mindestsicherungsgesetz;
4. Gutschriften aus der Arbeitnehmerveranlagung.
(3) Für die Berechnung der Wohnbeihilfe ist das im Monat der Antragstellung zu erwartende Haushaltseinkommen gemäß Abs. 1 heranzuziehen. Zur Berechnung des Mindesthaushaltseinkommens gemäß § 4 kann bei Einkommen, die sich nach Tagsätzen errechnen, auch das Einkommen des Monats vor Antragstellung herangezogen werden, sofern dieses nicht das Höchsthaushaltseinkommen gemäß § 4 Abs. 4 überschreitet.
(4) Wird trotz bestehender gesetzlicher Unterhaltspflicht für ein der Haushaltgemeinschaft zugehöriges minderjähriges Kind oder Enkelkind kein Unterhalt geleistet oder unterschreitet dieser den nach § 8 Abs. 2 Z 7 Wiener Mindestsicherungsgesetz festgelegten Betrag, so ist jedenfalls der nach § 8 Abs. 2 Z 7 Wiener Mindestsicherungsgesetz festgelegte Betrag als fiktiver Unterhalt anzurechnen, sofern ein behördlicher oder gerichtlicher Nachweis über die Höhe des Unterhaltsanspruches nicht Anderes belegt. Ist die Geltendmachung und Verfolgung des Unterhaltsanspruches offenbar aussichtslos, unzumutbar oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbunden und wird dies durch die Antragstellerin oder den Antragsteller bzw. durch die Wohnbeihilfebezieherin oder den Wohnbeihilfebezieher glaubhaft gemacht oder bescheinigt, so ist der tatsächlich und regelmäßig bezogene Unterhalt heranzuziehen. Wird ein über den nach § 8 Abs. 2 Z 7 Wiener Mindestsicherungsgesetz festgelegten Betrag hinausgehender Unterhalt regelmäßig und tatsächlich geleistet, so ist dieser in voller Höhe anzurechnen.
(5) Besteht für ein der Haushaltgemeinschaft zugehöriges volljähriges Mitglied ein behördlicher oder gerichtlicher Nachweis über die Höhe eines allfälligen Unterhaltsanspruches, so ist stets der darin angeführte Betrag anzurechnen. Ist die Geltendmachung und Verfolgung des Unterhaltsanspruches offenbar aussichtslos, unzumutbar oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbunden und wird dies durch die Antragstellerin oder den Antragsteller bzw. durch die Wohnbeihilfebezieherin oder den Wohnbeihilfebezieher glaubhaft gemacht oder bescheinigt, so ist der tatsächlich und regelmäßig bezogene Unterhalt heranzuziehen. Wird ein über den dort festgelegten Betrag hinausgehender Unterhalt regelmäßig und tatsächlich geleistet, so ist dieser in voller Höhe anzurechnen.
(6) Wird in sonstigen Fällen für ein Mitglied der Haushaltsgemeinschaft Unterhalt frei vereinbart oder freiwillig geleistet, ist ein Nachweis über die Regelmäßigkeit und den tatsächlichen Bezug zu erbringen, andernfalls diese Einkünfte außer Betracht zu bleiben haben.
(7) Der zumutbare Wohnungsaufwand ist wie folgt zu ermitteln:
Ein Betrag in Höhe von 75 vH des nach § 8 Abs. 2 Z 1 Wiener Mindestsicherungsgesetz festgelegten Mindeststandards ist jedenfalls anrechnungsfrei. Dieser Betrag erhöht sich auf 90 vH, wenn eine oder mehrere Personen im Sinne des § 2 Z 8 der Haushaltsgemeinschaft angehören. Für das zweite Mitglied der Haushaltsgemeinschaft erhöht sich dieser Betrag um 37,5 vH des nach § 8 Abs. 2 Z 1 Wiener Mindestsicherungsgesetz festgelegten Mindeststandards und für jedes weitere Mitglied um weitere 27 vH des nach § 8 Abs. 2 Z 1 Wiener Mindestsicherungsgesetz festgelegten Mindeststandards. Das die vorstehenden Beträge (Nullzumutbarkeitsgrenze) übersteigende monatliche Haushaltseinkommen wird in Zumutbarkeitsstufen unterteilt, wobei in der
1. Zumutbarkeitsstufe 50,0%
2. Zumutbarkeitsstufe 70,0%
3. Zumutbarkeitsstufe 90,0%
4. Zumutbarkeitsstufe 100,0%
des monatlichen Haushaltseinkommens in der jeweiligen Zumutbarkeitsstufe zur Bestreitung des Wohnungsaufwandes zumutbar sind. Die 1. bis 3. Zumutbarkeitsstufe beträgt jeweils 22,5 vH des nach § 8 Abs. 2 Z 1 Wiener Mindestsicherungsgesetz festgelegten Mindeststandards, wobei der Betrag auf den nächsthöheren ganzen Euro aufzurunden ist. Die 4. Zumutbarkeitsstufe erfasst alle darüber hinausgehenden Beträge.
WrWbG · Wiener Wohnbeihilfegesetz
§ 7 Haushaltseinkommen und zumutbarer Wohnungsaufwand
…Haushaltseinkommen und zumutbarer Wohnungsaufwand § 7. (1) Zum Haushaltseinkommen zählen alle Einkünfte der Haushaltsgemeinschaft nach Abzug des zur Erzielung dieser Einkünfte notwendigen Aufwandes, insbesondere der Einkommensteuer und der Sozialversicherungsbeiträge. Zu den…
§ 16 Datenverarbeitung
…3 Abs. 2 Z 1 bis 5; 6. Adresse, aktueller Hauptwohnsitz, allfällige weitere Wohnsitze oder sonstige Aufenthalte sowie Daten der An- und Abmeldungen; 7. Unterkunftsdaten (Wohnverhältnisse, Wohnungsart, Wohnungskosten, Daten betreffend Eigentümerin oder Eigentümer der Wohnung, Vermieterin oder Vermieter, Hauptmieterin oder Hauptmieter, Mietverhältnis, Anzahl der Mitbewohnerinnen und Mitbewohner); 8. Daten…
§ 4
…8 Abs. 2 Z 1 Wiener Mindestsicherungsgesetz festgelegten Mindeststandards. (4) Das Höchsthaushaltseinkommen ist wie folgt zu ermitteln: Der anrechnungsfreie Betrag gemäß § 7 Abs. 7 (Nullzumutbarkeitsgrenze) ist um einen Betrag in der Höhe von 21 vH des nach § 8 Abs. 2 Z …
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