(1) Wohnbeihilfe darf nur gewährt werden, wenn das Einkommen der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen den Betrag gemäß Abs. 2 und 3 (Mindesthaushaltseinkommen) erreicht oder übersteigt und den Betrag gemäß Abs. 4 (Höchsthaushaltseinkommen) nicht übersteigt.
(2) Das erforderliche Mindesthaushaltseinkommen beträgt
1. 100 vH des nach § 8 Abs. 2 Z 1 Wiener Mindestsicherungsgesetz festgelegten Mindeststandards, wenn der Haushalt aus einer volljährigen Person besteht;
2. 140 vH des nach § 8 Abs. 2 Z 1 Wiener Mindestsicherungsgesetz festgelegten Mindeststandards, wenn der Haushalt aus zwei volljährigen Personen, die miteinander in Ehe, eingetragener Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft leben, besteht.
(3) Das erforderliche Mindesthaushaltseinkommen erhöht sich
1. für jedes im gemeinsamen Haushalt lebende minderjährige Kind oder Enkelkind um einen Betrag in Höhe von je 27 vH des nach § 8 Abs. 2 Z 1 Wiener Mindestsicherungsgesetz festgelegten Mindeststandards;
2. für jedes im gemeinsamen Haushalt lebende volljährige Kind oder Enkelkind, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, um einen Betrag in Höhe von je 75 vH des nach § 8 Abs. 2 Z 1 Wiener Mindestsicherungsgesetz festgelegten Mindeststandards;
3. für jede weitere im gemeinsamen Haushalt lebende volljährige Person um einen Betrag in Höhe von je 100 vH des nach § 8 Abs. 2 Z 1 Wiener Mindestsicherungsgesetz festgelegten Mindeststandards.
(4) Das Höchsthaushaltseinkommen ist wie folgt zu ermitteln:
Der anrechnungsfreie Betrag gemäß § 7 Abs. 4 (Nullzumutbarkeitsgrenze) ist um einen Betrag von 225 Euro zu erhöhen und mit dem Produkt aus der angemessenen Wohnnutzfläche gemäß § 6 Abs. 1 und dem maximal anrechenbaren Wohnungsaufwand pro Quadratmeter gemäß § 6 Abs. 4 zu summieren.
(5) Folgende Personen haben Anspruch auf Wohnbeihilfe, auch wenn sie das Mindesthaushaltseinkommen gemäß Abs. 2 Z 1 nicht erreichen:
1. Selbständig erwerbstätige Personen;
2. Personen, deren Antrag auf Mindestsicherung nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz bescheidmäßig abgelehnt wurde, da ein über dem Vermögensfreibetrag gemäß § 12 Abs. 3 Z 5 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes liegendes verwertbares Vermögen vorhanden ist.
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