(1) Der Magistrat der Stadt Wien ist ermächtigt, zum Zweck der Zuerkennung und Auszahlung von Leistungen der Wohnbeihilfe und der Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen folgende Daten der Antragstellerin oder des Antragstellers und der Wohnbeihilfebezieherin oder des Wohnbeihilfebeziehers sowie der mit diesen in der Haushaltsgemeinschaft lebenden Personen zu verarbeiten:
1. Familien- oder Nachname, Geburtsname, Vorname und Titel;
2. Geschlecht;
3. Geburtsdatum und Sterbedatum;
4. Familienstand;
5. aktuelle Staatsangehörigkeit, Aufenthaltsstatus gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 5;
6. Adresse, aktueller Hauptwohnsitz, allfällige weitere Wohnsitze oder sonstige Aufenthalte sowie Daten der An- und Abmeldungen;
7. Unterkunftsdaten (Wohnverhältnisse, Wohnungsart, Wohnungskosten, Daten betreffend Eigentümerin oder Eigentümer der Wohnung, Vermieterin oder Vermieter, Hauptmieterin oder Hauptmieter, Mietverhältnis, Anzahl der Mitbewohnerinnen und Mitbewohner);
8. Daten über das Haushaltseinkommen gemäß § 7;
9. zuerkannte und zuzuerkennende Leistungen im Rahmen der Wiener Mindestsicherung und der Wohnbeihilfe;
10. Bankverbindung (IBAN und BIC) der Wohnbeihilfebezieherinnen und Wohnbeihilfebezieher;
11. Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse);
12. Sozialversicherungsnummer;
13. bereichsspezifisches Personenkennzeichen BW – Bauen und Wohnen sowie GS – Gesundheit und Soziales.
(2) Der Magistrat der Stadt Wien ist ermächtigt, zum Zweck der Zuerkennung und Auszahlung von Leistungen der Wohnbeihilfe folgende Daten der Vermieterin oder des Vermieters sowie der Antragstellerin oder des Antragstellers zu verarbeiten:
1. Familien- oder Nachname, Vorname bzw. Firmenname;
2. Adresse;
3. Bankverbindung (IBAN und BIC);
4. Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse).
(3) Der Magistrat der Stadt Wien ist ermächtigt, zum Zweck der Zuerkennung und Auszahlung von Leistungen der Wohnbeihilfe und der Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen folgende Daten der obsorgeberechtigten oder vertretungsbefugten Personen und Erwachsenenvertreterinnen und Erwachsenenvertreter der Antragstellerin oder des Antragstellers und der Wohnbeihilfebezieherin oder des Wohnbeihilfebeziehers zum Zweck der Durchführung des Verfahrens zu verarbeiten:
1. Familien- oder Nachname, Vorname und Titel;
2. Geschlecht;
3. Geburtsdatum und Sterbedatum;
4. Grundlage, Beginn, Ende und Umfang der Vertretungsbefugnis;
5. Adresse (Wohnadresse bzw. bei berufsmäßigen Erwachsenenvertreterinnen und Erwachsenenvertretern deren berufliche Adresse);
6. Bankverbindung (IBAN und BIC);
7. Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse).
(4) Der Magistrat der Stadt Wien ist zum Zweck des Abs. 1, zum Zweck der eindeutigen Identifizierung einer Person sowie zur Ermittlung einer Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes – ZustG, BGBl Nr. 200/1982, berechtigt, folgende mit einer Abfrage gemäß § 16a Abs. 4 Meldegesetz 1991 – MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992, ermittelte Daten der Antragstellerin oder des Antragstellers und der Wohnbeihilfebezieherin oder des Wohnbeihilfebeziehers sowie der mit ihnen in der Haushaltsgemeinschaft lebenden Personen zu verarbeiten:
1. alle Namensteile;
2. Geschlecht;
3. Familienstand;
4. Geburtsdatum;
5. Adressen des aktuellen Hauptwohnsitzes und der historischen Hauptwohnsitze der letzten zehn Jahre und der weiteren aktuellen und historischen Wohnsitze der letzten zehn Jahre inklusive der eingetragenen Unterkunftgeberin bzw. des eingetragenen Unterkunftgebers;
6. Staatsangehörigkeit.
(5) Der Magistrat der Stadt Wien ist zum Zweck der Zuerkennung von Leistungen der Wohnbeihilfe und der Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen berechtigt, die Angaben der Antragstellerin oder des Antragstellers bzw. der Wohnbeihilfebezieherin oder des Wohnbeihilfebeziehers zum Vornamen, Familien- oder Nachnamen, Geburtsdatum und Wohnsitz aller mit ihnen in der Haushaltsgemeinschaft lebenden Personen im Zentralen Melderegister im Wege einer Verknüpfungsanfrage (§ 16a Abs. 3 MeldeG) über das Kriterium des Wohnsitzes zu prüfen und zu verarbeiten. Sollte die Verknüpfungsanfrage ergeben, dass noch weitere, von der Antragstellerin oder dem Antragsteller bzw. der Wohnbeihilfebezieherin oder des Wohnbeihilfebeziehers nicht bekanntgebene Personen in derselben Wohnung gemeldet sind, so ist der Magistrat der Stadt Wien berechtigt, die Vornamen, Familien- oder Nachnamen, Geburtsdaten und Wohnsitze dieser Personen zu verarbeiten, soweit dies zum Zweck der Zuerkennung von Leistungen der Wohnbeihilfe und zur Geltendmachung von Rückforderungansprüchen erforderlich ist.
(6) Insoweit andere gesetzliche Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen, sind vom Magistrat der Stadt Wien Daten gemäß Abs. 1 bis 5 zu löschen, sobald diese nicht mehr benötigt werden, spätestens aber zehn Jahre nach dem letzten Bezug von Wohnbeihilfe.
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