(1) Vermieterinnen und Vermieter der Antragstellerin oder des Antragstellers bzw. der Wohnbeihilfebezieherin oder des Wohnbeihilfebeziehers haben dem Magistrat der Stadt Wien folgende Auskünfte zu erteilen, sofern diese im Verfahren zur Entscheidung über die Rückerstattungspflicht erforderlich sind, aber von der betroffenen Person nicht bereit gestellt werden oder bereitgestellt werden können oder die Daten widersprüchlich oder zweifelhaft sind:
1. Vor- und Familien- oder Nachname der Mieterin oder des Mieters und sofern der Vermieterin oder dem Vermieter bekannt auch Vor- und Familien- oder Nachname der in der Haushaltsgemeinschaft lebenden Personen;
2. Wohnnutzfläche der Wohnung und Bekanntgabe, ob es sich um eine Wohnung oder einen Wohnplatz im Sinne des § 2 Z 1 handelt;
3. Höhe des Mietzinses und dessen Aufschlüsselung;
4. Beginn und Ende des Mietverhältnisses.
(2) Ist die Antragstellerin oder der Antragsteller bzw. die Wohnbeihilfebezieherin oder der Wohnbeihilfebezieher Mieterin oder Mieter einer der Unternehmung „Stadt Wien – Wiener Wohnen“ gehörigen oder einer von dieser verwalteten Wohnung, so ist der Magistrat der Stadt Wien zum Zwecke der Überprüfung der Angaben der Antragstellerin oder des Antragstellers bzw. der Wohnbeihilfebezieherin oder des Wohnbeihilfebeziehers berechtigt, die in Abs. 1 angeführten Daten bei der Unternehmung „Stadt Wien – Wiener Wohnen“ automationsunterstützt abzufragen.
(3) Dienstgeberinnen und Dienstgeber der Antragstellerin oder des Antragstellers bzw. der Wohnbeihilfebezieherin oder des Wohnbeihilfebeziehers haben dem Magistrat der Stadt Wien folgende Auskünfte zu erteilen, sofern diese im Verfahren zur Entscheidung über die Rückerstattungspflicht erforderlich sind, aber von der betroffenen Person nicht bereitgestellt werden oder bereitgestellt werden können oder die Daten widersprüchlich oder zweifelhaft sind:
1. Höhe der Einkünfte;
2. Höhe der Zulagen;
3. Höhe des durchschnittlichen Überstundenverdienstes;
4. Höhe der gesetzlichen Abzüge;
5. Beginn und Ende des Beschäftigungsverhältnisses.
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