(1) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger und die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices haben dem Magistrat der Stadt Wien auf Ersuchen Auskünfte über
1. die Antragstellerin oder den Antragsteller sowie
2. die mit dieser bzw. diesem in der Haushaltsgemeinschaft lebenden Personen
zu erteilen, wenn diese im Verfahren zur Gewährung der Wohnbeihilfe oder im Verfahren zur Entscheidung über die Rückerstattungspflicht oder zur eindeutigen Identifikation der Antragstellerin oder des Antragstellers erforderlich sind, aber von der betroffenen Person nicht bereit gestellt werden oder bereit gestellt werden können oder die Daten widersprüchlich oder zweifelhaft sind. Die Auskunftserteilung hat sich in Verfahren auf Gewährung von Wohnbeihilfe auf aktuelle Daten zu beschränken, in Verfahren auf Rückerstattung sind auch historische Daten bekanntzugeben.
(2) Die Auskunfterteilung hat, soweit möglich, auf elektronischem Weg zu erfolgen.
(3) Nach Abs. 1 hat der Dachverband der Sozialversicherungsträger auf Anfrage dem Magistrat der Stadt Wien folgende Auskünfte zu erteilen sowie die folgenden das Beschäftigungsverhältnis betreffenden automationsunterstützt verarbeiteten Daten der Antragstellerin oder des Antragstellers und der Wohnbeihilfebezieherin oder des Wohnbeihilfebeziehers zur Verfügung zu stellen:
1. Sozialversicherungsnummer;
2. aktuelle Versicherungsverhältnisse und Beschäftigungsverhältnisse, im Zusammenhang mit einem Rückforderungsverfahren auch die bisherigen Versicherungsverhältnisse und Beschäftigungsverhältnisse;
3. Name und Anschrift der Dienstgeberin oder des Dienstgebers oder der meldenden Stelle der Versicherungsverhältnisse und Beschäftigungsverhältnisse gemäß Z 2.
(4) Nach Abs. 1 haben die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices auf Anfrage dem Magistrat der Stadt Wien folgende Auskünfte zu erteilen sowie die folgenden automationsunterstützt verarbeiteten Daten der Antragstellerin oder des Antragstellers und der Wohnbeihilfebezieherin oder des Wohnbeihilfebeziehers zur Verfügung zu stellen:
1. Höhe des Arbeitslosengeldes und der Notstandshilfe;
2. Beginn des Arbeitslosengeld- und Notstandshilfebezuges und voraussichtlicher Gewährungszeitraum.
(5) Zum Zweck der Feststellung der Anspruchsberechtigung der Antragstellerin oder des Antragstellers haben die Organe der für die Mindestsicherung in Wien zuständigen Landesbehörde dem Magistrat der Stadt Wien auf Ersuchen folgende Auskünfte über die Antragstellerin oder den Antragsteller zu erteilen und ist der Magistrat der Stadt Wien berechtigt, diese Daten automationsunterstützt abzufragen:
1. Art und Höhe des Bezuges der Leistungen der Wiener Mindestsicherung nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz;
2. Beginn und Ende des Bezuges von Leistungen der Wiener Mindestsicherung nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz;
3. Datum und Grund für die Abweisung eines Antrages auf Bezug von Leistungen der Wiener Mindestsicherung nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz.
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