(1) Wohnbeihilfe ist nur auf Antrag zu gewähren und darf jeweils höchstens für die Dauer von zwei Jahren gewährt werden.
(2) Über Anträge auf Gewährung von Wohnbeihilfe entscheidet der Magistrat der Stadt Wien mit Bescheid.
(3) Gegen Bescheide des Magistrats der Stadt Wien kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben werden.
(4) Alle Amtshandlungen, Anbringen und Beilagen sind von den durch Landesgesetz vorgesehenen Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren befreit. Barauslagen sind nicht zu ersetzen.
(5) Dem Antrag auf Gewährung von Wohnbeihilfe sind Nachweise über die Anspruchsberechtigung gemäß § 3, über den Wohnungsaufwand gemäß § 6 und über das Haushaltseinkommen gemäß § 7 anzuschließen.
(6) Die nach § 14 Abs. 1 bis 5 eingeholten Nachweise sind ohne weitere Anhörung der Antragstellerin oder des Antragstellers der Entscheidung auf Gewährung von Wohnbeihilfe zugrunde zu legen.
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