(1) Wohnbeihilfe wird mit Bescheid eingestellt:
1. bei Wegfall der gesetzlichen Voraussetzungen;
2. bei Beendigung des Mietverhältnisses;
3. wenn die Wohnbeihilfebezieherinnen und Wohnbeihilfebezieher oder die im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen nicht ausschließlich über diese Wohnung verfügen und diese Wohnung nicht zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwenden.
(2) Die Wohnbeihilfe wird nicht eingestellt, wenn:
1. sich das Haushaltseinkommen verringert und unter das erforderliche Mindesthaushaltseinkommen gemäß § 4 fällt;
2. durch den Zuzug von Personen in den gemeinsamen Haushalt das aufgrund der neuen Haushaltsgröße erforderliche Mindesthaushaltseinkommen gemäß § 4 das neue Haushaltseinkommen übersteigt;
3. durch den Wegzug von Personen aus dem gemeinsamen Haushalt das neue Haushaltseinkommen unter dem aufgrund der neuen Haushaltsgröße erforderlichen Mindesthaushaltseinkommen gemäß § 4 liegt;
4. durch eine Änderung des Einkommens in Höhe des nicht meldepflichtigen Ausmaßes gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 das Höchsthaushaltseinkommen überschritten wird.
(3) Die Wohnbeihilfe wird aber jedenfalls eingestellt, sobald der Wohnbeihilfebezieherin oder dem Wohnbeihilfebezieher mit Bescheid Leistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfs nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz zuerkannt werden.
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