(1) Antragstellerinnen und Antragsteller bzw. Wohnbeihilfebezieherinnen und Wohnbeihilfebezieher sind verpflichtet, dem Magistrat der Stadt Wien sämtliche Tatsachen, die eine Änderung der Höhe der Wohnbeihilfe oder den Verlust des Anspruches zur Folge haben können, innerhalb eines Monats nach deren Eintritt unter Anschluss der erforderlichen Nachweise schriftlich mitzuteilen. Dies gilt insbesondere für:
1. die Änderung des Einkommens, die mehr als die jährliche Inflationsabgeltung im gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Ausmaß beträgt;
2. die Änderung der Haushaltsgröße;
3. die Änderung des Wohnungsaufwandes;
4. die Änderung des Mietvertrages sowie die Beendigung des Mietverhältnisses.
(2) Der Anspruch auf Wohnbeihilfe erlischt bei Tod der Wohnbeihilfebezieherin oder des Wohnbeihilfebeziehers.
(3) Die Höhe der Wohnbeihilfe ist unter Berücksichtigung einer Änderung, ausgenommen bei einer Änderung der Haushaltsgröße durch Todesfall sowie bei einer Verringerung des Haushaltseinkommens unter das erforderliche Mindesthaushaltseinkommen, neu zu bemessen.
(4) Wohnbeihilfe, die insbesondere auf Grund einer Verletzung der Meldepflicht gemäß Abs. 1 oder auf Grund ursprünglicher falscher Angaben oder auf Grund einer fehlerhaften Überweisung zu Unrecht empfangen wurde, ist mit Bescheid zurückzufordern. Der Magistrat der Stadt Wien ist berechtigt, die Aufrechnung gegen die zu gewährende Wohnbeihilfe zu verfügen sowie die Rückzahlung in Teilbeträgen vorzuschreiben.
(5) Die Rückforderung kann unterbleiben, wenn die Rückforderung eine Notlage bei der Wohnbeihilfebezieherin oder dem Wohnbeihilfebezieher herbeiführen würde, der Anspruch voraussichtlich uneinbringlich ist oder der Betrag unbedeutend ist.
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