(1) Antragstellerinnen und Antragsteller bzw. Wohnbeihilfebezieherinnen und Wohnbeihilfebezieher sind verpflichtet, dem Magistrat der Stadt Wien sämtliche Tatsachen, die eine Änderung der Höhe der Wohnbeihilfe oder den Verlust des Anspruches zur Folge haben können, innerhalb eines Monats nach deren Eintritt unter Anschluss der erforderlichen Nachweise schriftlich mitzuteilen. Dies gilt insbesondere für:
1. die Änderung des Einkommens, die mehr als die jährliche Inflationsabgeltung im gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Ausmaß beträgt;
2. die Änderung der Haushaltsgemeinschaft;
3. die Änderung des Wohnungsaufwandes;
4. die Änderung des Mietvertrages sowie die Beendigung des Mietverhältnisses.
(2) Der Anspruch auf Wohnbeihilfe erlischt bei Tod der Wohnbeihilfebezieherin oder des Wohnbeihilfebeziehers.
(3) Wohnbeihilfe, die nicht in der gewährten Höhe gebührt, ist unter Berücksichtigung einer allfälligen Änderung, ausgenommen bei einer Änderung der Haushaltsgemeinschaft durch Todesfall, bei einer Verringerung des Haushaltseinkommens unter das erforderliche Mindesthaushaltseinkommen sowie einer Änderung des anrechenbaren Wohnungsaufwandes im Zeitraum, in dem das erforderliche Mindesthaushaltseinkommen nicht erreicht wird, neu zu bemessen oder gemäß § 12 einzustellen.
(4) Zu Unrecht empfangene Wohnbeihilfe ist mit Bescheid zurückzufordern. Der Magistrat der Stadt Wien ist berechtigt, die Aufrechnung gegen die zu gewährende Wohnbeihilfe zu verfügen sowie die Rückzahlung in Teilbeträgen vorzuschreiben.
(5) Die Rückforderung kann unterbleiben, wenn die Rückforderung eine Notlage bei der Wohnbeihilfebezieherin oder dem Wohnbeihilfebezieher herbeiführen würde, der Anspruch voraussichtlich uneinbringlich ist oder der Betrag unbedeutend ist.
WrWbG · Wiener Wohnbeihilfegesetz
§ 11 Meldepflichten und Rückforderungsansprüche
…Meldepflichten und Rückforderungsansprüche § 11. (1) Antragstellerinnen und Antragsteller bzw. Wohnbeihilfebezieherinnen und Wohnbeihilfebezieher sind verpflichtet, dem Magistrat der Stadt Wien sämtliche Tatsachen, die eine Änderung der Höhe der Wohnbeihilfe oder…
§ 12 Einstellung des Wohnbeihilfebezuges
…Haushaltseinkommen unter dem erforderlichen Mindesthaushaltseinkommen gemäß § 4 liegt; 4. durch eine Änderung des Einkommens in Höhe des nicht meldepflichtigen Ausmaßes gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 das Höchsthaushaltseinkommen überschritten wird. (3) Die Wohnbeihilfe wird aber jedenfalls für jene Zeiträume eingestellt, für die der Wohnbeihilfebezieherin oder…
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