Die Wohnbeihilfe wird zum Zweck der finanziellen Entlastung gewährt, wenn die Mieterinnen und Mieter einer Wohnung, die der Befriedigung dringender Wohnbedürfnisse der Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft dient, durch den Wohnungsaufwand unzumutbar belastet werden.
WrWbG · Wiener Wohnbeihilfegesetz
§ 1 Allgemeines
…Allgemeines § 1. Die Wohnbeihilfe wird zum Zweck der finanziellen Entlastung gewährt, wenn die Mieterinnen und Mieter einer Wohnung, die der Befriedigung dringender Wohnbedürfnisse der Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft…
§ 6 Angemessene Wohnnutzfläche und maximal anrechenbarer Wohnungsaufwand
…Angemessene Wohnnutzfläche und maximal anrechenbarer Wohnungsaufwand § 6. (1) Die angemessene Wohnnutzfläche beträgt für eine Person 60 Quadratmeter, erhöht sich für die zweite Person um 15 Quadratmeter und für jede weitere Person…
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