(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern keine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, wer:
1. eine Bezeichnung verwendet, die fälschlich den Anschein erweckt, dass es sich um eine Einrichtung des öffentlichen Rettungsdienstes, eines bewilligten privaten Rettungsdienstes oder eines bewilligten privaten Krankentransportdienstes handelt;
2. einen privaten Rettungsdienst ohne Bewilligung des Magistrats betreibt oder Aufgaben eines Rettungsdienstes nach § 1 ohne Bewilligung des Magistrats durchführt;
3. einen privaten Krankentransportdienst ohne Bewilligung des Magistrats betreibt oder die Aufgabe eines Krankentransportdienstes nach § 2 ohne Bewilligung des Magistrats durchführt;
4. einen privaten Rettungsdienst entgegen den Bestimmungen des § 6 Abs. 2 oder entgegen einer nach diesem Gesetz erlassenen Verordnung betreibt;
5. einen privaten Krankentransportdienst entgegen den Bestimmungen des § 8 Abs. 2 oder entgegen einer nach diesem Gesetz erlassenen Verordnung betreibt;
6. die mit Bescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält;
7. Entgegen § 12 Abs. 1 Änderungen ohne Bewilligung des Magistrats durchführt oder eine schriftliche Anzeige nach § 12 Abs. 3 unterlässt;
8. entgegen § 14 Abs. 6 die Vornahme der behördlichen Befugnisse nicht ermöglicht;
9. die in §§ 15 bis 22, 25 Abs. 1 und 3 sowie 26 enthaltenen Pflichten verletzt;
10. entgegen § 23 Abs. 1 die regelmäßig wiederkehrenden Überprüfungen unterlässt oder die vorgeschriebenen Zeitintervalle nicht einhält oder dem § 23 Abs. 2 zuwiderhandelt;
11. entgegen § 24 keinen ausreichenden Arzneimittelvorrat anlegt, den Arzneimittelvorrat nicht halbjährlich überprüfen lässt oder die Überprüfung nicht schriftlich dokumentiert;
12. vorsätzlich den vergeblichen Einsatz eines Rettungs- oder Krankentransportdienstes veranlasst;
13. die in § 27 Abs. 2 enthaltenen Pflichten verletzt.
(1a) Das Anbieten einer zum Aufgabenbereich eines Rettungs- oder Krankentransportdienstes gehörenden Tätigkeit wird der Durchführung von Aufgaben eines Rettungs- oder Krankentransportdienstes im Sinne des Abs. 1 gleichgehalten.
(2) Wer eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 Z 2 bis 7, Z 9 bis 11 oder Z 13 begeht, ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen.
(3) Wer eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 Z 1, 8 oder 12 begeht, ist mit einer Geldstrafe bis zu 4.000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.
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