§ 3 Sprachliche Gleichbehandlung
In Kraft seit 23. Oktober 2010
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§ 3 Sprachliche Gleichbehandlung — WRKG
Soweit personenbezogene Bezeichnungen in männlicher Form angeführt sind, beziehen sich diese auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
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