Rechtsträger von Krankenanstalten, Sozialversicherungsträger, Krankenfürsorgeanstalten öffentlicher Bediensteter und Versicherungsgesellschaften haben den Rettungs- und Krankentransportdiensten auf deren Anfrage zum Zweck der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und der Verrechnung über folgende Tatsachen der betreuten Personen Auskunft zu erteilen:
1. Vor- und Familienname, Titel, Geschlecht sowie Nummer von zur Identitätsfeststellung dienenden Dokumenten der betreuten Person und des Versicherten bei Mitversicherung;
2. Geburtsdatum der betreuten Person und des Versicherten bei Mitversicherung;
3. Personenstand oder Obsorge der betreuten Person;
4. Wohnsitz und Aufenthaltsort der betreuten Person und des Versicherten bei Mitversicherung;
5. Aufnahme- und Entlassungstag in einer Krankenanstalt mit Aufnahme- und Entlassungsdiagnose, Befundberichte und Untersuchungsergebnisse, die von den Krankenanstalten jeweils verwendete Klassifikation der Krankheiten sowie Patientenbrief (ärztlicher Entlassungsbrief);
6. Name und Anschrift des Arbeitgebers der betreuten Person und des Versicherten bei Mitversicherung;
7. Bekanntgabe der Umstände, die den Transport der betreuten Person notwendig machten unter Angabe von allfälligem Fremdverschulden und Einsatzgrund;
8. Sozialversicherungsnummer und Sozialversicherungsträger oder sonstige Kostenträger der betreuten Person und des Versicherten bei Mitversicherung.
§ 15 Abs. 5 letzter Satz gilt sinngemäß.
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