§ 16 Kennzeichnung
In Kraft seit 23. Oktober 2010
Up-to-date
(1) Die bei Rettungs- und Krankentransportdiensten tätigen Personen haben im Dienst eine Kennzeichnung der Organisation deutlich sichtbar zu tragen.
(2) Die Einsatzleitstellen, Einsatzstellen und Transportmittel der Rettungs- und Krankentransportdienste sind mit dem Namen der Organisation deutlich sichtbar zu bezeichnen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden